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Aktenzeichen III 681/31

Datum 10.12.1931

Leitsatz 1. Ist auf Einstellung oder auf Freisprechung zu erkennen, wenn von zwei der Anklage zugrunde liegenden rechtlichen Gesichtspunkten einer einheitlichen Tat der eine nicht nachweisbar, der andere wegen Verjährung nicht verfolgbar ist? 2. Ist nach § 22 des Gesetzes über den Berkehr mit Kraftfahrzeugen schon strafbar, wer sich entweder der Feststellung der Nummer seines Fahrzeugs oder der Feststellung seiner Person zu entziehen sucht, oder tritt Bestrafung nur ein, wenn der Täter es unternimmt, sich der Feststellung nach beiden Richtungen zu entziehen?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640EF110051

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