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Aktenzeichen II 1046/31
Datum 03.12.1931
Leitsatz Findet § 9 IGG. Anwendung, wenn der strafbare Gesamtvorsatz vor Vollendung des 18. Lebensjahres des Täters gefaßt ist, die einzelnen Teilakte der fortgesetzten Handlung aber teils vor, teils nach Erreichung der Altersgrenze verwirklicht worden sind?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640EF0D0036
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