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Aktenzeichen I 950/31

Datum 03.11.1931

Leitsatz Inwieweit ist im Sinne des § 20 Abs. 2 PreßG. oder nach den allgemeinen strafrechtlichen Grundsätzen der strafbar, der nur seinen Namen als Schriftleiter hergibt und sich dabei bewußt ist, daß es zu einem strafbaren Inhalt der Druckschrift kommen werde?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640EF020005

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