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Aktenzeichen III 462/31

Datum 09.11.1931

Leitsatz 1. Ist es zulässig, in einer außerordentlichen Tagung des Schwurgerichts Sachen zu verhandeln, in denen das Hauptverfahren schon eröffnet war, als die außerordentliche Tagung anberaumt wurde? 2. Ist es zulässig, daß der Vorsitzende den Gang der Hauptverhandlung stenographisch aufnehmen und die Aufzeichnungen den Mitgliedern des Gerichts vor der Beratung des zu erlassenden Urteils zugänglich machen läßt?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640EE860434

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