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Aktenzeichen II 1015/31
Datum 15.10.1931
Leitsatz Ist in der Hauptverhandlung wegen Zeugenmeineids das über die falsche Aussage aufgenommene Protokoll zu verlesen, wenn für die Beurteilung nicht nur allgemein der Inhalt der Aussage, sondern ihr Wortlaut, ihr Umfang und Zusammenhang und die Art und Weise, wie die Vernehmung erfolgte, von Bedeutung sind?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640EE830420
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