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Aktenzeichen II 175/30

Datum 26.01.1931

Leitsatz 1. Fällt das Verschaffen unechter Steuerzeichen unter § 67 a TabakStG.? 2. Sind Steuerzeichen, die nicht von der zuständigen Hebestelle bezogen wurden, nach § 10 TabakStG. n. F. (Ges. v. 22. Dezember 1929) zur Entrichtung der Tabaksteuer geeignet? 3. Sind trotz des Wegfalls des § 70 TabakStG. a. F. die Hinterziehungsvermutungen der §§ 58, 59 TabakStG. widerlegbar geblieben? Kann bei widerlegtem Vorsatz Raum für die Annahme von Steuergefährdung bleiben? 4. Inwieweit waren die Vorschriften der §§ 56 flg. TabakStG. a. F. im Sinne von § 2 Abs. 2 StGB. milder als die an ihre Stelle getretenen Vorschriften der §§ 359 flg. RAbgO.? 5. War die Materialsteuer (§ 93 TabakStG.) schon vor der ausdrücklichen Bestimmung des § 103 TabakStG. n. F. als Verbrauchsabgabe im Sinne von § 359 Abs. 1 Satz 3 u. Abs. 5 RAbgO. anzusehen?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640EE290115

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