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Aktenzeichen II 823/30

Datum 15.12.1930

Leitsatz 1. Ist § 11 RepSchutzG. 1930 auf die Unterstützung eines unter Geltung des RepSchutzG. 1922 aufgelösten Vereins anwendbar, wenn der Auflösungsgrund mit einem der in § 11 RepSchutzG. 1930 aufgeführten Gründe übereinstimmt? 2. Ist insoweit § 2 Abs. 2 StGB. auf § 19 Abs. 2 RepSchutzG. 1922 im Verhältnis zu § 11 RepSchutzG. 1930 anwendbar?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640EE160057

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