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Aktenzeichen II 827/30

Datum 08.12.1930

Leitsatz Kann die Tatsache allein, daß ein Richter in der Hauptverhandlung vor dem Schöffengericht als Ergänzungsrichter an den Beratungen über die dem Urteil vorangegangenen Entscheidungen teilgenommen hat, seine Ausschließung von der Ausübung des Richteramts in der Berufungsinstanz oder seine Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit begründen?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640EE100040

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