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Aktenzeichen II 214/30

Datum 03.04.1930

Leitsatz Genügt zur Anwendung des § 157 Abs. 1 Nr. 1 StGB. die Gefahr, daß die Angabe der Wahrheit einem Tritten Anlaß zu einer Strafanzeige gegen ihn gegeben haben würde?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640ED260104

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