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Aktenzeichen I 282/30

Datum 21.03.1930

Leitsatz Wird der Vorschrift des § 345 Abs. 2 StPO. dadurch genügt, daß der Angeklagte eine von ihm verfaßte unsachgemäße Revisionsbegründung mit unerheblichen Kürzungen zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle diktiert, obwohl ihm dieser zu erkennen gegeben hat, daß er die Verantwortung für den Inhalt nicht übernehmen könne?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640ED180063

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