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Aktenzeichen III 18/29

Datum 11.03.1929

Leitsatz Sind Bescheinigungen, die eine öffentliche Behörde, wenn auch nicht innerhalb des ihr zugewiesenen besonderen Geschäftskreises, so doch kraft der unmittelbar auf dem Amt beruhenden Befugnis über rechtserhebliche Tatsachen in der vorgeschriebenen oder üblichen Form ausstellt, öffentliche Urkunden (§ 267 StGB.)?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640EC180074

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