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Aktenzeichen II 857/28

Datum 07.01.1929

Leitsatz 1. Genügt für den inneren Tatbestand des § 176 Nr. 3 StGB., daß der Täter nur das Kind, nicht auch sich selbst geschlechtlich erregen will? 2. Ist die Bestrafung des Täters ausgeschlossen, wenn er die Handlung im Auftrage eines zur Sorge für die Person des Kindes Berechtigten vorgenommen hat?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640EC050012

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