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Aktenzeichen III 870/28

Datum 17.12.1928

Leitsatz 1. Liegt in der Erhebung einer Gebühr für die Aufstellung von Grabdenkmälern durch die städtischen Friedhofsverwaltung eine unzulässige Steuer? 2. Begeht der Denkmalsfabrikant Betrug (§ 263 StGB.), wenn er zum Zwecke und mit dem Erfolge einer Verkürzung der nach dem Preise des Denkmals sich bemessenden Gebühr der Friedhofsverwaltung eine von der wirklichen Vereinbarung mit dem Besteller scheineshalber abweichende Vertragsurkunde vorlegt?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640EB7C0417

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