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Aktenzeichen I 1063/27

Datum 27.01.1928

Leitsatz 1. Kann auf die im § 128 Abs. 1 BranntwMonG. vorgesehene Einziehung des Branntweins, hinsichtlich dessen die Hinterziehung begangen worden ist, auch dann erkannt werden, wenn nach Vollendung der Hinterziehung der Branntwein in das Eigentum eines gutgläubigen Dritten übergegangen ist? 2. Wie ist die gemäß §§ 128 Abs. 2, 147 BranntwMonG., § 368 RAbgO. zu verhängende Wertersatzstrafe gegen den Hehler zu bemessen, wenn sich die Hehlerei nur auf einen Teil des Branntweins erstreckt, hinsichtlich dessen der Vortäter eine Hinterziehung begangen hat?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640EB0E0049

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