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Aktenzeichen I 927/27

Datum 29.11.1927

Leitsatz 1. Finden die Vorschriften des § 49 a MSchG. auch auf neu geschaffene Räume im Sinne des § 16 des Reichsmietengesetzes und der §§ 33--33 b MSchG. Anwendung? 2. Können Einzelhandlungen, die teils vor, teils nach der Änderung der für sie in Betracht kommenden Normen begangen worden sind, zu einer fortgesetzten Straftat zusammengefaßt werden?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640EB010001

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