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Aktenzeichen III 976/26

Datum 07.03.1927

Leitsatz 1. Setzt Untreue nach § 266 Abs. 1 Nr. 2 StGB. eine Vertretungsbefugnis des Täters im Sinne des § 164 BGB. voraus? 2. Wird der Gerichtsvollzieher durch den Vollstreckungsauftrag Bevollmächtigter des Gläubigers im Sinne des § 266 StGB.? 3. Liegt in der gewollten Vereitelung des Vollstreckungsanspruchs durch Unterlassung der Pfändung seitens des Gerichtsvollziehers der Tatbestand der Untreue? 4. Macht sich der mehrere Gläubiger vertretende Gerichtsvollzieher dadurch der Untreue schuldig, daß er die für einzelne Gläubiger eingehenden Gelder an solche Auftraggeber abführt, für die noch keine Zahlungen eingegangen sind? Liegt darin notwendig auch Amtsunterschlagung nach § 350 StGB.?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640EA430228

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