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Aktenzeichen II 1022/26

Datum 03.02.1927

Leitsatz 1. Muß der Arbeitgeber auch von schuldig gebliebenem Arbeitslohne Steuerbeträge einbehalten und entrichten? (§ 51 EinkStG. 1920, § 69 EinkStG. 1925.) 2. Gehört die Absicht der Steuerverkürzung zum Vorsatz der Steuerhinterziehung? (§ 359 RAbgO.) 3. Ist die Umsatzsteuer "verkürzt" (§§ 359, 367 RAbgO.), wenn ihre rechtzeitige Zahlung unterblieben, die vorgeschriebene Voranmeldung aber erfolgt ist?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640EA340186

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