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Aktenzeichen II 1029/26

Datum 10.01.1927

Leitsatz 1. Zum Begriff der gewerbsmäßigen Abtreibung (§ 218 Abs. 4 StGB. n. F.). Kann sie einen bisher als Beihilfe zu versuchter Abtreibung strafbaren Abtreibungsversuch (§ 218 Abs. 3 StGB. n. F.) umfassen? Kann dieser als versuchte gewerbsmäßige Abtreibung strafbar sein? 2. Kann im Vergleich zu einer wegen mehrerer Lohnabtreibungen (§§ 219 a. F., 74 StGB.) verwirkten Gesamtstrafe die Bestrafung wegen gewerbsmäßiger Abtreibung (§ 218 Abs. 4 StGB. n. F.) sich auch bei Versagung mildernder Umstände als milder (§ 2 Abs. 2 StGB.) erweisen?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640EA270147

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