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Aktenzeichen III 917/26

Datum 06.01.1927

Leitsatz 1. Begeht der Kreissparkassenbeamte, der unter dem Scheine einer dienstlichen Verrichtung auf einem der Kasse vom Gläubiger zur Zinsenzuschreibung überreichten Sparkassenbuch unbefugt die Abhebung des Guthabens vermerkt, den Vermerk von den gutgläubigen zuständigen Beamten unterschreiben und sich daraufhin den Betrag von dem gutgläubigen Kassierer auszahlen läßt, Unterschlagung des Sparkassenbuchs oder Betrug? 2. Sind Kreissparkassenbücher öffentliche Urkunden? 3. Wie ist die Stellung der sog. Annahmestellen der preuß. Kreissparkassen als Zwischenglieder zwischen der Kasse und dem Publikum rechtlich zu beurteilen?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640EA250126

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