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Aktenzeichen II 810/26
Datum 25.11.1926
Leitsatz 1. Kann ein Strafantrag durch einen vom Berechtigten hierzu ermächtigten Dritten wirksam gestellt werden, ohne daß dessen Wille, für den Berechtigten zu handeln, aus dem Antrag hervorgeht? 2. Muß in diesem Falle der Wille und die Ermächtigung, als Vertreter zu handeln, innerhalb der Antragsfrist nachgewiesen werden?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640EA0E0045
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