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Aktenzeichen III 484/26
Datum 25.11.1926
Leitsatz Kann der auf Grund des § 62 Abs. 2 GVG. zum Vorsitzenden einer Strafkammer bestimmte Landgerichtsdirektor von der Landesjustizverwaltung auch dann zugleich zum Vorsitzenden eines Schöffengerichts bestellt werden, wenn die Strafkammer zur Entscheidung über die Berufung gegen die Urteile dieses Schöffengerichts zuständig ist?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640EA0C0040
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