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Aktenzeichen II 937/26

Datum 22.11.1926

Leitsatz Begeht ein Beamter, der den Zahlungsempfängern unter den Merkmalen des Betrugs gegen Vollquittung zu wenig auszahlt, den Überschuß für sich behält und seiner Behörde zur Verdeckung des Unterschleifs die Quittungen und andere unrichtige Belege vorlegt, durch die rechtswidrige Zueignung des Geldes eine straflose Nachtat zum Betrug oder eine schwere Amtsunterschlagung? Trifft diese mit dem Betrug rechtlich oder tatsächlich zusammen? Kommt auch Zusammentreffen mit einem Vergehen nach § 353 Abs. 2 StGB. in Betracht und welcher Art?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640EA0B0037

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