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Aktenzeichen III 764/26

Datum 04.11.1926

Leitsatz 1. Ist für den Begriff des "Uniformtragens" in § 360 Nr. 8 StGB. die Beschaffenheit der Kleidung an sich, nämlich ihre völlige oder ihre -- Verwechslungsgefahr begründende -- fast völlige Übereinstimmung mit einer staatlichen Uniform entscheidend? 2. Gilt dies auch, wenn die Nichtzugehörigkeit des Trägers zu der durch die Uniform gekennzeichneten Berufsklasse aus den Umständen des Falls erhellt? 3. Kann letzteres für die Befugnis zum Uniformtragen von Bedeutung sein? 4. Erfordert der innere Tatbestand des § 360 Nr. 8 StGB. den Vorsatz des Täters, seine Zugehörigkeit zu der durch die Uniform gekennzeichneten Berufsklasse vorzutänschen?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640EA020007

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