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Aktenzeichen I 417/26

Datum 24.09.1926

Leitsatz 1. Was ist in § 266 Abs. 1 Nr. 2 StGB. unter einem Vollmachts- oder Auftragsverhältnis zu verstehen? Kann es sich aus der Anstellung einer Person als Beamter ergeben? 2. Ist der zum Leiter einer Kreissparkasse bestellte Beamte Bevollmächtigter im Sinne des § 266 Nr. 2 auch dann, wenn er nach der Satzung zu rechtswirksamen Zahlungsaufträgen und Überweisungen nicht befugt, tatsächlich aber kraft seines Amts in der Lage ist, solche Verfügungen vorzunehmen? 3. Liegt in der Erteilung von Aufträgen zu Zahlungen und Überweisungen seitens des Leiters einer Kreissparkasse an die ihm unterstellten Beamten eine Verfügung über das Vermögen der Kasse? Kommt es insoweit auf die Ausführung der Aufträge an?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640EA010001

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