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Aktenzeichen II 618/26
Datum 11.11.1926
Leitsatz Bedeutet § 91 Abs. 2 GVG. n. F, daß zu auswärtigen Sitzungen des Schwurgerichts an Stelle eines ausfallenden (Haupt- oder Hilfs-) Geschworenen ein Hilfsschöffe herangezogen werden muß, oder nur, daß ein solcher nötigenfalls herangezogen werden kann?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640E9920415
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