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Aktenzeichen II 618/26

Datum 11.11.1926

Leitsatz Bedeutet § 91 Abs. 2 GVG. n. F, daß zu auswärtigen Sitzungen des Schwurgerichts an Stelle eines ausfallenden (Haupt- oder Hilfs-) Geschworenen ein Hilfsschöffe herangezogen werden muß, oder nur, daß ein solcher nötigenfalls herangezogen werden kann?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640E9920415

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