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Aktenzeichen I 44/26

Datum 26.02.1926

Leitsatz 1. Tritt die Strafermäßigung des § 157 Abs. 1 Nr. 2 StGB. auch dann ein, wenn die unterbliebene Belehrung des Schwurpflichtigen über sein Recht zur Ablehnung der Aussage gesetzlich nicht vorgeschrieben war? 2. Kommt dabei dem Umstande Bedeutung zu, daß dem Schwurpflichtigen sein Recht zur Ablehnung der Aussage tatsächlich bekannt war?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640E92D0106

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