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Aktenzeichen II 737/25

Datum 21.01.1926

Leitsatz 1. Was ist nach § 157 Abs. 1 Nr. 1 StGB. bei einem Zeugen unter der "Angabe der Wahrheit" zu verstehen? 2. Ist die Strafermäßigung des § 157 Abs. 1 Nr. 1 StGB. zu versagen, wenn das falsche Zeugnis neben Bekundungen, bei denen der Zeuge sich durch Angabe der Wahrheit in die Gefahr einer Strafverfolgung gebracht haben würde, auch solche falschen Angaben enthielt, bei denen das nicht der Fall war?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640E91A0056

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