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Aktenzeichen II 623/25
Datum 07.01.1926
Leitsatz 1. Erstreckt sich bei Leistung des Offenbarungseides die Pflicht zur Vermögensangabe auf bestrittene Forderungen? 2. Ist der Offenbarungseid auch dann falsch geschworen, wenn nachträglich festgestellt wird, daß die bestrittene Forderung, die der Schuldner verschwieg, nicht besteht? Muß der Strafrichter das Bestehen der Forderung feststellen?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640E9130037
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