zurück

Aktenzeichen II 368/25

Datum 10.12.1925

Leitsatz 1. Macht sich der Beihilfe (§ 49 StGB.) schuldig, wer mit dem Willen, sich einer Förderung der vom Täter beabsichtigten Haupttat zu enthalten, nur zur Begehung ihres -- nach seiner Vorstellung untauglichen -- Versuchs als Gehilfe mitwirkt? 2. Erfordert § 49 a StGB. zur Strafbarkeit dessen, der die Aufforderung zur Begehung eines Verbrechens annimmt oder sich zur Teilnahme an einem solchen erbietet, die Ernstlichkeit der Annahme oder des Erbietens?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640E90B0023

Download PDF

zurück