zurück

Aktenzeichen II 642/25

Datum 03.12.1925

Leitsatz 1. Liegt die Zuerkennung der Buße nach § 18 WarenZG. dem Gericht nur "fakultativ" ob? 2. Entbindet die Unmöglichkeit, den dem Nebenkläger erwachsenen Schaden in vollem Umfange oder in jeder Richtung zu ermitteln, den Strafrichter von der Schadensfeststellung überhaupt? 3. Ist die Annahme eines Schadens schon darum ausgeschlossen, weil der Nebenkläger zur Zeit des Mißbrauchs seines Rechts außerstande war, Herstellung oder Absatz seiner Ware zu steigern? 4. Ist der Nebenkläger für seinen Bußanspruch beweispflichtig?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640E9070012

Download PDF

zurück