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Aktenzeichen 1010/82

Datum 25.05.1882

Leitsatz 1. Kann die Haftverbindlichkeit des Gewerbetreibenden für die gegen seine Gewerbsgehilfen wegen Branntweinsteuervergehen erkannten Geldstrafen von dem Nachweise abhängig gemacht werden, daß er sich einer Fahrlässigkeit in Beziehung auf die Verhütung der strafbaren Zuwiderhandlung seiner Leute schuldig gemacht habe? 2. Wird die Verjährung der Strafverfolgung des Gewerbetreibenden dadurch gehindert, daß der eigentlich Schuldige innerhalb der Verjährungsfrist verfolgt ist oder nach §. 69 St.G.B.'s die Verwirklichung der Haftverpflichtung von der Uneinziehbarkeit der Geldstrafe von dem eigentlich Schuldigen abhängig gemacht ist?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640B37F0381

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