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Aktenzeichen 1304/82

Datum 20.06.1882

Leitsatz 1. Ist der Vorschrift in §. 7 des Preßgesetzes vom 7. Mai 1874 (R.G.Bl. S. 65), daß auf einer periodischen Druckschrift der Wohnort des verantwortlichen Redakteurs angegeben werden solle, genügt, wenn zwar die Straße, nicht aber der Ort, wo die Wohnung sich befindet, angegeben, und der letztere nur indirekt aus dem Namen der Druckschrift zu folgern ist? 2. Ist der Redakteur für diese Angabe verantwortlich? 3. Ist der Verleger einer zur Verbreitung bestimmten Druckschrift für die nach §. 6 des Preßgesetzes erforderte Angabe des Namens und Wohnortes des Druckers und Verlegers verantwortlich? 4. Liegt die Verantwortlichkeit für Angabe des Namens und Wohnortes des Druckers und Verlegers auch dem verantwortlichen Redakteur ob? 5. Findet die erhöhte Strafe aus §. 18 Ziff. 2 des Preßgesetzes wegen falscher Angaben mit Kenntnis ihrer Unrichtigkeit auch auf absichtliche Unterlassung der in §§. 6. 7 a. a. O. erforderten Angaben Anwendung? 6. Ist die Strafe wegen verschiedener Verstöße gegen die Vorschriften in den §§. 6. 7 des Preßgesetzes in derselben Nummer einer periodischen Druckschrift nach den Grundsätzen über reale oder über ideale Konkurrenz zu bemessen?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640B37B0366

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