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Aktenzeichen 4881/82

Datum 24.05.1882

Leitsatz Ist durch die Vorschrift in §. 398 St.P.O. auch das Revisionsgericht, welches nach vorher erfolgter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteiles über die Revision gegen das anderweit in erster Instanz erlassene Urteil zu entscheiden hat, an die jener Aufhebung zu Grunde liegende rechtliche Beurteilung gebunden? Ist dies insbesondere dann der Fall, wenn das aufhebende Urteil von einem Oberlandesgerichte erteilt worden und zur Entscheidung über die anderweite Revision das Reichsgericht zuständig ist?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640B3780357

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