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Aktenzeichen 614/82

Datum 29.04.1882

Leitsatz Ist da, wo dem Vermieter ein Zurückbehaltungsrecht an den eingebrachten Sachen des Mieters eingeräumt ist, für den Thatbestand des §. 289 St.G.B.'s ein voraufgegangenes ausdrückliches Verbot der Wegbringung der Sachen erforderlich? Ist insbesondere ein solches Verbot im Herzogtum Braunschweig nach dem Mobiliarpfandgesetze vom 8. März 1878 erforderlich?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640B36B0321

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