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Aktenzeichen 446/82

Datum 22.04.1882

Leitsatz 1. Begreift bei Antragsvergehen der Strafantrag des Verletzten auch die im Antrage nicht mit erwähnten Folgen der verletzenden Handlung, wenn die letztere vermöge dieser Folgen unter einen anderen rechtlichen Gesichtspunkt fällt? 2. Wie ist zu verfahren, wenn, weil es sich bei einer Berufung um eine Übertretung handelte, das Berufungsgericht mit drei Richtern besetzt war, in der Verhandlung der Berufungsinstanz aber sich herausstellt, daß die angeklagte That als ein in erster Instanz vor das Landgericht gehöriges Vergehen zu beurteilen sei? 3. Bedarf es einer neuen öffentlichen Klage, wenn die Staatsanwaltschaft eine solche wegen einer Handlung erhoben hat, die sich demnächst nach dem Ergebnisse der Verhandlung als ein von der Darstellung der Klage verschiedenes Antragsvergehen darstellt?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640B3690309

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