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Aktenzeichen 192/82

Datum 19.04.1882

Leitsatz 1. Ist in dem Teile von Hannover, welcher zum Rechtsgebiete des gemeinen Rechtes gehört, das dem Vermieter an den eingebrachten Sachen des Mieters gemeinrechtlich zustehende gesetzliche Pfand- bezw. Zurückbehaltungsrecht durch das Gesetz vom 14. Dezember 1864, betr. das Pfandrecht und die Befriedigung der Gläubiger im Konkurse (G.S. für Hannover S. 556), aufgehoben? 2. Ist gemeinrechtlich das Recht des Vermieters, wegen der Ansprüche aus dem Mietvertrage die eingebrachten Sachen des Mieters zurückzuhalten, lediglich ein Ausfluß des gesetzlichen Pfandrechtes oder ein selbständiges Recht? 3. Ist durch §. 41 Nr. 4 K.O., bezw. §. 7 des preuß. Ausführungsgesetzes zur K.O. vom 6. März 1879 (G.S. S. 109) ein gesetzliches Pfand- bezw. Zurückbehaltungsrecht des Vermieters begründet worden?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640B3670300

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