zurück

Aktenzeichen 1048/82

Datum 13.05.1882

Leitsatz Muß bei Anwendung des §. 79 St.G.B.'s dann, wenn in der rechtskräftig vorliegenden Entscheidung gegen den Angeklagten bereits eine Gesamtstrafe erkannt war, die anderweit zu erkennende Strafe notwendig in einer Erhöhung der bereits rechtskräftig vorliegenden Gesamtstrafe bestehen?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640B3610283

Download PDF

zurück