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Aktenzeichen 720/82

Datum 18.04.1882

Leitsatz 1. Wann sind die Voraussetzungen internationaler Gegenseitigkeit als vorhanden anzusehen, unter denen die Warenzeichen ausländischer Gewerbetreibender nach Maßgabe der Bestimmungen des deutschen Gesetzes über Markenschutz in Deutschland Schutzrechte genießen? Liegen diese Voraussetzungen insbesondere für Frankreich und die nicht zum Zollvereine gehörigen deutschen Hansestädte vor? 2. Sind die Bestimmungen der französischen Gesetzgebung, welche in Elsaß-Lothringen auch nach der Vereinigung der Reichslande mit Deutschland dort in fortdauernder Geltung geblieben sind, dergestalt deutschen Landesgesetzen gleichzuachten, daß die von französischen Staatsangehörigen kraft französischen Rechtes früher für ihre Warenzeichen erworbenen Schutzrechte diejenigen Privilegien genießen, welche das deutsche Markenschutzgesetz den "landesgesetzlich geschützten" Warenzeichen einräumt? 3. Was gehört zur Erfüllung des Thatbestandsmerkmales "wissentlich" widerrechtlicher Bezeichnung, bezw. Inverkehrbringung von Waren mit gesetzlich geschützten Warenzeichen? Genügt hierfür ein Eventualdolus? 4. Kann darin ein Rechtsirrtum gefunden werden, wenn das Instanzgericht bei Abmessung der dem Beschädigten zuzuerkennenden Buße denjenigen Gewinn, welchen der wegen des Vergehens gegen den Markenschutz Verurteilte durch das Delikt erzielt hat, für die Schadensabschätzung als Grundlage benutzt?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640B35F0272

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