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Aktenzeichen 850/82

Datum 05.05.1882

Leitsatz 1. Genügt es für die Wissentlichkeit des Verkaufes gesundheitsgefährlicher Nahrungsmittel, daß der Verkäufer die Eigenschaften des verkauften Gegenstandes gekannt hat, welche dessen Gesundheitsgefährlichkeit begründen? 2. Liegt die Eigenschaft der Gesundheitsgefährlichkeit auch schon dann vor, wenn dieselbe zur Zeit des Verkaufes noch nicht vorhanden, jedoch nach kurzer Zeit zu erwarten ist? Ekelerregende Beschaffenheit als gesundheitsgefährliche Eigenschaft. 3. Findet die Vorschrift des §. 397 St.P.O., daß in der Revisionsinstanz das Urteil zu Gunsten eines Mitangeklagten aufgehoben werden kann, welcher die Revision nicht eingelegt hat, auch auf Fälle Anwendung, deren gemeinschaftliche Aburteilung nicht auf einem Zusammenhange aus §. 3, sondern aus §. 236 St.P.O. beruht?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640B35B0256

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