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Aktenzeichen 887/82

Datum 05.05.1882

Leitsatz 1. Darf auf Grund des §. 255 St.P.O. der ärztliche Befundbericht über eine leichte Körperverletzung verlesen werden, wenn es sich nicht um ein ärztliches Attest, sondern um eine protokollarische Vernehmung handelt? 2. Muß im Falle der Wiedereröffnung der Beweisaufnahme nach Erstattung der Schlußvorträge dem Angeklagten nochmals das Wort erteilt werden?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640B35A0254

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