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Aktenzeichen 134/82

Datum 02.05.1882

Leitsatz Wird in Fällen, in denen es eines schriftlichen Vertrages bedarf, die Rechtswidrigkeit der Unterzeichnung durch einen Unberechtigten schon durch die bloße Hoffnung, daß der Namensinhaber die Unterzeichnung später genehmigen werde, ausgeschlossen, oder ist der Unterzeichner nur dann straffrei, wenn er aus Rechtsirrtum seine in Erwartung der Zustimmung des Namensträgers gefertigte Unterschrift für rechtswirksam gehalten hat?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640B3590251

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