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Aktenzeichen 737/82

Datum 12.04.1882

Leitsatz Hört für den Thatbestand des schweren Diebstahles ein Schlüssel um deshalb auf, ein "falscher Schlüssel" zu sein, weil der Eigentümer des vom Diebe mittels desselben eröffneten Behältnisses denselben regelmäßig selbst zur Eröffnung und Verschließung des Behältnisses benutzt hat, obwohl der fragliche Schlüssel dem Eigentümer des Behältnisses nur zufällig zugänglich, in Wirklichkeit aber für ein anderes Schloß bestimmt war und sich nicht im Eigentume des Bestohlenen, sondern eines Dritten befindet?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640B33A0157

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