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Aktenzeichen 615/82

Datum 29.03.1882

Leitsatz Gehört es zum strafrechtlichen Begriffe schuldhafter Fahrlässigkeit, daß der Thäter nicht allein im allgemeinen den möglichen Eintritt eines schädigenden Erfolges, sondern auch die Wirksamkeit aller kausalen Zwischenglieder zwischen der ersten Ursache und deren letztem, die Rechtsverletzung objektiv herstellenden Erfolge konkret voraussehen konnte? Kann insbesondere die Schuld fahrlässiger Brandstiftung um deshalb verneint werden, weil sich in der Kausalitätsreihe zwischen dem verantwortlichen Thun oder Unterlassen des Angeschuldigten und dem Brande die wirksam gewordenen ursachlichen Zwischenereignisse objektiv nicht feststellen lassen?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640B3360146

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