zurück

Aktenzeichen 467/82

Datum 24.03.1882

Leitsatz 1. Ist im Falle einer Patentverletzung das Recht zur Stellung eines Strafantrages seitens eines Ausländers, welchem ein Patent für das Deutsche Reich erteilt ist, davon abhängig, daß zur Zeit des Strafantrages im Inlande ein Vertreter bestellt ist, und muß eventuell der Antrag von dem Vertreter gestellt werden? 2. Ist ein von einem Generalbevollmächtigten gestellter Strafantrag verspätet, wenn zwar nicht der Machtgeber, wohl aber der Generalbevollmächtigte länger als drei Monate vor der Stellung des Antrages Kenntnis von der strafbaren Handlung und der Person des Thäters gehabt hat?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640B32B0119

Download PDF

zurück