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Aktenzeichen 257/82

Datum 28.02.1882

Leitsatz 1. Ist der Inhaber eines öffentlichen Versammlungsortes, welcher zur Verheimlichung eines Glücksspieles mitwirkt, nur unter der Beschränkung strafbar, daß das Spiel in einem öffentlichen Raume stattfindet? 2. Erfordert der Begriff des Glücksspieles eine gewinnsüchtige Absicht als Motiv zur Beteiligung am Spiele, oder einen solchen Wert des Spielobjektes, daß nach der Vermögenslage der Beteiligten der Verlust als ein empfindlicher Nachteil sich gestalten kann?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640B31A0070

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