zurück

Aktenzeichen 267/82

Datum 24.02.1882

Leitsatz Kann der Antrag auf Strafverfolgung auch dann als schriftlich gestellt erachtet werden, wenn derselbe im mündlichen Auftrage des Berechtigten von einem Dritten nicht bloß geschrieben, sondern auch mit der Namensunterschrift des Berechtigten versehen worden ist?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640B3190069

Download PDF

zurück