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Aktenzeichen 114/82

Datum 10.02.1882

Leitsatz 1. Ist die Behauptung, es liege hinsichtlich eines im Alter von 12 bis 18 Jahren stehenden Angeklagten ein besonders leichter Fall (St.G.B. §. 57 Ziff. 4) vor, anzusehen: a. als ein vom Strafgesetze besonders vorgesehener Umstand, welcher die Strafbarkeit vermindert? b. oder als ein mildernder Umstand? c. oder als ein Grund der Strafzumessung? 2. Erscheint die Unterlassung der Feststellung über jene Behauptung als Verletzung einer Rechtsnorm?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640B30C0025

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