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Aktenzeichen I 495/25

Datum 17.11.1925

Leitsatz 1. Bedarf es in der Hauptverhandlung vor dem Berufungsgerichte des Hinweises auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes im Sinne des § 265 Abs. 1 StPO., wenn er bereits in der Hauptverhandlung vor dem Schöffengerichte erfolgt ist? 2. Ist Fortsetzungszusammenhang bei einer Abtreibung im Sinne des § 218 Abs. 3 StGB. rechtlich möglich? 3. Tatbestandsmerkmal als Strafzumessungsgrund bei der Abtreibung.

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640E88A0423

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