zurück

Aktenzeichen II 447/25

Datum 12.11.1925

Leitsatz 1. Kommt es für die Zulässigkeit der Interessenwahrung (§ 193 StGB.) darauf an, a) ob die vom Täter gutgläubig erhobenen Vorwürfe objektiv wahr sind? b) ob es sich um ein öffentliches oder privates Interesse handelt? c) welches Wegs oder Mittels sich der Täter für seine Kundgebung bedient, insbesondere, daß er die Veröffentlichung durch die Presse wählt? 2. Muß das Urteil das für den Täter in Betracht kommende Interesse kennzeichnen? 3. Können die Vergehen nach § 185 und § 186 StGB. tateinheitlich zusammentreffen?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640E8860414

Download PDF

zurück