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Aktenzeichen III 897/24

Datum 19.02.1925

Leitsatz 1. Zum Begriff des Einkommens im Einkommensteuergesetz vom 29. März 1920/24. März 1921. Ist der aus dem Betriebe eines erlaubten Gewerbes erzielte Gewinn auch insoweit einkommensteuerpflichtig, als er Erträgnisse aus Einzelgeschäften enthält, die durch besondere Vorschriften verboten sind? 2. Erfordert die Verurteilung wegen vollendeter Steuerhinterziehung die Feststellung, daß die Steuerbehörde durch die unrichtigen Angaben des Steuerpflichtigen getäuscht worden ist? Schließen bloße Zweifel der Steuerbehörde an der Richtigkeit der Angaben mit Rücksicht auf ein eingeleitetes Strafverfahren die Annahme der Vollendung aus? 3. Bedeutet die Abänderung des § 359 RAbgO. durch Art. VIII der III. Steuernotverordnung vom 14. Februar 1924 gegenüber der früheren Fassung eine grundsätzliche Änderung der bisherigen Rechtsauffassung über Normierung von Steuerstrafen? 4. Zur Bestimmung des mildesten Gesetzes nach § 2 Abs. 2 StGB. für den Fall, daß bei Steuerhinterziehungen neben Geldstrafe Gefängnis für erforderlich erachtet wird.

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640E8230090

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